Technische Begleitung bei Abnahmen

Die Abnahme einer Wohnung oder auch eines Hauses löst rechtliche Folgen aus, die den meisten Bauherren, Haus- oder Wohnungskäufern unbekannt sind. Viele reden von Baumängeln, haben aber gewisse Skrupel davor, sich z. B. bei der Abnahme der Wohnung oder des Hauses fachlich beraten zu lassen. Bei der Abnahme kehrt sich auch die Beweislast. Dies bedeutet, dass bis zur Abnahme der Unternehmer den Beweis zu erbringen hat, dass seine Leistungen vertragsgerecht sind. Nach der Abnahme obliegt es dem Bauherrn bzw. Käufer, die Mangelhaftigkeit des Bauwerks zu beweisen.

Ist ein Bauwerk tatsächlich mit fehlerhaften Leistungen behaftet, so sind diese vor Bezug noch relativ leicht zu beseitigen, wenn sie bei der Abnahme festgestellt und gerügt werden. Werden mangelhafte Leistungen als solche bei der Abnahme festgestellt aber nicht ordnungsgemäß gerügt, verliert der Bauherr bzw. Käufer sämtliche verschuldensabhängigen Mängelrechte.

Unbestritten ist die Tatsache, dass das geschulte Auge eines erfahrenen Baufachmanns Baufehler eher erkennt, als das eines baulichen Laien. Viele bautechnische Notwendigkeiten sind nicht in Regeln schriftlich niedergelegt.

Zitat

"Eine ordnungsgemäße Planung eines Architekten liegt nicht deshalb schon vor, weil er die Normen eingehalten hat." -OLG Celle

Zitat

"Es ist nichts so teuer, wie das Unwissen des Menschen" -J. F. Kennedy

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