Technische Beratung bei Rechtsstreiten

Der beste Rechtsstreit ist der, der nicht geführt wird. Nicht immer können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Neben einem guten in Bausachen kundigen und erfahrenen Rechtsanwalt, wird ein erfahrener Baufachmann benötigt. Der Anwalt erledigt den juristischen Teil und der technische wird vom Bauingenieur aufbereitet. Die Aufgabe des technischen Teils beginnt meistens mit der Feststellung von Mängeln und der Formulierung des Fragen für ein selbständiges Beweisverfahren. Die Überprüfung der vom Gericht beauftragten Gutachten und die Ausarbeitung von Fragen an den Gerichts-Sachverständigen gehören ebenfalls zu unserem Tätigkeitsfeld.

Recht haben und Rechtbekommen sind zwei verschiedene Dinge.

Gemäß Zivilprozessordnung hat ein Gericht über das zu entscheiden, was von den prozessbeteiligten Parteien vorgetragen wird. Das Gericht darf nicht ausforschend tätig werden. Deshalb ist es wichtig zu wissen, was wie bei Gericht vorzutragen ist.

Meersburgurteil vom Bundesverwaltungsgericht, Az 4 C 33-35/83:

“Abgesehen davon darf der Erkenntniswert von DIN-Normen nicht überbewertet werden. Technische Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung e. V. dienen in erster Linie der Standardisierung von Produkten im Interesse ihrer Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit, Austauschbarkeit. Darüber hinaus kommt ihnen praktische Bedeutung für die Vereinheitlichung behördlicher Anforderungen an Qualität und Sicherheit von Materialien, Bauwerken und dergleichen im Interesse der Gleichbehandlung und Verfahrensvereinfachung zu. Die Normenausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind so zusammengesetzt, dass ihnen der für ihre Aufgabe benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die deren Interessensstandpunkte einbringen. Die Ergebnisse ihrer Beratungen dürfen deswegen im Streitfall nicht unkritisch als ‘geronnener Sachverstand’ oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden. Zwar können DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit  für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierte Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deshalb nicht.”

Zitat

"Bautechnische Regeln sind das auf der Basis von Naturwissenschaft, Technik und Umwelt neutral und objektiv im Prinzip Richtige"
-Raimund Probst

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